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Verfahrensfreie Baumaßnahmen
Der Anhang zu § 69 Niedersächsische Bauordnung nennt eine Reihe von Baumaßnahmen, die ohne Baugenehmigung errichtet werden dürfen. Dazu gehören bauliche Maßnahmen mit geringen Ausmaßen, wie z.B. der Einbau von Öffnungen für Fenster und Türen in fertiggestellten Wohngebäuden, Einfriedungen, bauliche Anlagen in Gärten.
Für diese Maßnahmen entfällt lediglich das Baugenehmigungsverfahren.
Die Bauten müssen aber die sonstigen Vorschriften des öffentlichen Baurechts einhalten (z.B. Brandschutz- und die Grenzabstandsbestimmungen etc.). Insbesondere dürfen die Vorhaben nicht gegen das städtebauliche Planungsrecht verstoßen. Die Regelungen eines Bebauungsplanes oder die Bestimmungen zum Bauen im Außenbereich sind also bei der Errichtung genehmigungsfreier Bauten zu berücksichtigen.
Weitere Informationen zu verfahrensfreien Baumaßnahmen finden Sie hier.
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