Baugenehmigung

Gemäß § 59 Niedersächsische Bauordnung (NBauO) bedürfen Baumaßnahmen der Genehmigung durch die Bauaufsichtsbehörde, falls die NBauO für besondere Fälle keine abweichende Regelung trifft. Grundsätzlich ist also für die Errichtung von Gebäuden, wie z. B. Wohnhäusern, eine Baugenehmigung erforderlich. Der Bauaufsichtsbehörde wird damit ermöglicht, die Vereinbarkeit baulicher Anlagen mit dem öffentlichen Baurecht vor ihrer Ausführung zu überprüfen. Entspricht das Bauvorhaben dem öffentlichen Baurecht besteht ein Rechtsanspruch auf Genehmigungserteilung (§ 70 NBauO).

Das Bauvorhaben ist zulässig, wenn es allen Vorschriften des öffentlichen Baurechts entspricht. Allerdings können im Einzelfall auch Abweichungen nach § 66 NBauO von Anforderungen der NBauO zugelassen werden, wenn diese unter Berücksichtigung des Zwecks der jeweiligen Anforderung und unter Würdigung der öffentlich-rechtlich geschützten nachbarlichen Belange vereinbar sind.

Die Baugenehmigung wird schriftlich erteilt. Gleichzeitig werden die Kosten für die Genehmigung vom Bauherrn angefordert.

Ausnahmen vom Grundsatz der Genehmigungspflicht bestehen u. a. für

  1. verfahrensfreie Baumaßnahmen nach § 60 Absätze 1 und 2 NBauO
  2. Abbruchanzeige nach § 60 Absatz 3 NBauO
  3. sonstige genehmigungsfreie Baumaßnahmen nach § 62 NBauO (Mitteilungsverfahren ).

Für bauliche Anlagen, die keine Sonderbauten nach § 2 Abs. 5 NBauO darstellen, erfolgt ein vereinfachtes Baugenehmigungsverfahren nach § 63 NBauO.

Zu den Sonderbauten im Sinne des § 2 Abs. 5 NBauO gehören:

  1. Gebäude mit einer Höhe nach Absatz 3 Satz 3 von mehr als 22 m (Hochhäuser),
  2. bauliche Anlagen mit einer Höhe von mehr als 30 m,
  3. Gebäude mit mindestens einem Geschoss mit mehr als 1 600 m² Grundfläche, ausgenommen Wohngebäude und Garagen,
  4. Verkaufsstätten, deren Verkaufsräume und Ladenstraßen eine Grundfläche von insgesamt mehr als 800 m² haben,
  5. Gebäude mit mindestens einem Geschoss, das mit mehr als 400 m² seiner Grundfläche Büro- oder Verwaltungszwecken dient,
  6. Gebäude mit mindestens einem Raum, der der Nutzung durch mehr als 100 Personen dient,
  7. Versammlungsstätten
    a) mit einem Versammlungsraum, der mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fasst, oder mit mehreren Versammlungsräumen, die insgesamt mehr als 200 Besucherinnen und Besucher fassen, wenn die Versammlungsräume einen gemeinsamen Rettungsweg haben,
    b) im Freien mit mindestens einer Fläche für Aufführungen oder mit einer Freisportanlage, deren Besucherbereich jeweils mehr als 1 000 Besucherinnen und Besucher fasst und ganz oder teilweise aus baulichen Anlagen besteht,
  8. Schank- und Speisegaststätten mit mehr als 40 Plätzen für Gäste, Beherbergungsstätten mit mehr als 12 Betten und Spielhallen mit mehr als 150 m² Grundfläche,
  9. Krankenhäuser, Heime und sonstige Einrichtungen zur Pflege, Betreuung oder Unterbringung von Personen,
  10. Tagesstätten für Kinder, Menschen mit Behinderungen oder alte Menschen,
  11. Schulen, Hochschulen und ähnliche Einrichtungen,
  12. Justizvollzugsanstalten und bauliche Anlagen für den Maßregelvollzug,
  13. Camping- und Wochenendplätze,
  14. Freizeit- und Vergnügungsparks,
  15. fliegende Bauten, soweit sie einer Ausführungsgenehmigung bedürfen,
  16. Regallager mit einer zulässigen Höhe der Oberkante des Lagergutes von mehr als 7,50 m,
  17. bauliche Anlagen, deren Nutzung mit erhöhter Verkehrsgefahr oder wegen des Umgangs mit Stoffen oder der Lagerung von Stoffen mit Explosions- oder Gesundheitsgefahr oder erhöhter Strahlen- oder Brandgefahr verbunden ist,
  18. bauliche Anlagen und Räume, von denen wegen ihrer Art oder ihrer Nutzung Gefahren ausgehen, die den Gefahren ähnlich sind, die von den in den Nummern 1 bis 17 genannten baulichen Anlagen und Räumen ausgehen.

Sonderbauten sind auch die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz genehmigungsbedürftigen Anlagen, soweit sie bauliche Anlagen sind.

Weitere Informationen zur Baugenehmigung finden Sie hier

Was ist eine Bauvoranfrage?

Eine Bauvoranfrage wird auch die kleine Schwester des Bauantrags genannt. Sie kann bei der Gemeinde oder Baubehörde gestellt werden, um zu klären, ob – oder mit welchen Einschränkungen – ein Bauvorhaben prinzipiell verwirklicht werden kann und es mit dem Baurecht oder geltenden Bebauungsplänen vereinbar ist.

Der dann von der Behörde ausgestellte Bauvorbescheid nimmt die Entscheidung über den späteren Bauantrag nicht vorweg, verschafft dem Bauherren aber mehr Planungssicherheit. Das heißt, die genehmigten Teilaspekte sind rechtsgültig.

Weitere Informationen zur Bauvoranfrage finden Sie hier.

Was ist eine Bauanzeige?

Eine Bauanzeige ist nur für  Wohngebiete möglich, für die ein gültiger Bebauungsplan existiert. Die Voraussetzung ist, dass das zu genehmigende Bauvorhaben bebauungsplankonform ist und keine genehmigungspflichtigen Abweichungen vorsieht. Da der zuständige Planer für die Einhaltung aller Vorschriften verantwortlich ist, werden die eingereichten Unterlagen vom Bauamt nicht einzeln geprüft, sondern lediglich zur Kenntnis genommen. Eine gesonderte Baugenehmigung muss daher nicht vom Bauamt ausgestellt werden, sondern ergibt sich durch das stillschweigen des Bauamtes. Nach einer Frist von vier Wochen kann mit dem Bau begonnen werden, sofern das Bauamt innerhalb dieser Zeit nicht widersprochen hat. Die Kosten für eine Bauanzeige werden von der jeweiligen Genehmigungsbehörde festgelegt und sind deutlich geringer als bei einer Baugenehmigung. 

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