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Hundehaltung
Hundehaltung
Wer in der Gemeinde Hinte einen Hund halten möchte, muss diesen zur Hundesteuer anmelden und entsprechende Vorgaben nach dem Niedersächsischen Hundegesetzes (NHundG) erfüllen und Nachweise (Sachkunde, Kennzeichnung, Tierhalter-Haftpflichtversicherung und Eintragung Hunderegister) vorlegen. Nähere Informationen dazu finden Sie im Folgenden.
1.1.1. Hundesteuer
Für jeden mehr als drei Monate alten Hund ist Hundesteuer zu entrichten.
Gegenstand der Hundesteuersatzung der Gemeinde Hinte ist das Halten von Hunden im Gemeindegebiet. Steuerpflichtig ist, wer einen Hund oder mehrere Hunde in seinem Haushalt, Betrieb, seiner Institution oder Organisation für Zwecke der persönlichen Lebensführung oder im Interesse einer juristischen Person hält.
Der Beginn und das Ende der Hundehaltung ist von der Halterin/dem Halter binnen 14 Tagen bei der Gemeinde Hinte anzuzeigen. Die Hundesteuer wird in vierteljährlichen Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.11. jeden Jahres fällig. Auf Antrag kann die Zahlung der Steuer zum 01.07. eines jeden Jahres erfolgen.
Nach der Anmeldung des Hundes werden Hundesteuermarken ausgegeben. Die Hundesteuermarke muss mitgeführt und auf Verlangen vorgezeigt werden. Im Falle der Abgabe eines Hundes an eine andere Person sind bei der Abmeldung der Name und die Anschrift dieser Person anzugeben. Die Hundesteuermarke ist bei einer Abmeldung zurückzugeben.
Notwendige Unterlagen: Für die An- und Abmeldung sind die entsprechenden Vordrucke auszufüllen und bei Abmeldung ist auf Verlangen ein Nachweis vorzulegen (z.B. Bescheinigung des Tierarztes). Steuerermäßigungen und -befreiungen gemäß der Hundesteuersatzung müssen schriftlich beantragt werden.
Rechtliche Grundlagen: Hundesteuersatzung der Gemeinde Hinte in der zurzeit gültigen Fassung ist auf der Homepage zu finden.
Gebühren: Die Steuer beträgt jährlich:
- für den ersten Hund 64,00 €
- für den zweiten Hund 96,00 €
- für jeden weiteren Hund 128,00 €
- für jeden „gefährlichen Hund“ 614,00 € (näheres dazu finden Sie unter 1.1.6.)
Formulare:
Ansprechpartnerin: Heidi Köhler, Tel. 04925/9211-22, E-Mail: koehler@hinte.de
1.1.2. Einzureichende Nachweise nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG)
- Sachkundenachweis ( 3 Abs.1 S.1 NHundG)
Jeder Hundehalter, der sich nach dem 01. Juli 2011 einen Hund angeschafft hat, muss die erforderliche Sachkunde besitzen.
Die Sachkunde unterteilt sich in einen theoretischen und praktischen Teil. Die theoretische Sachkundeprüfung ist vor der Aufnahme der Hundehaltung, die praktische Prüfung während des ersten Jahres der Hundehaltung abzulegen. Dies ist nicht notwendig, wenn der Halter innerhalb der letzten 10 Jahre bereits nachweislich zwei Jahre ununterbrochen mindestens einen Hund gehalten hat.
Die Sachkundeprüfungen dürfen nur von einem anerkannten Prüfer abgenommen werden.
Eine Liste der anerkannten Prüfer in Niedersachsen finden Sie unter folgendem Link:
https://www.laves.niedersachsen.de/startseite/tiere/tierschutz/tierhaltung/das-niedersaechsische-hundegesetz-nhundg-110827.html.
- Kennzeichnung ( 4 S.1 NHundG)
Jeder Hund, der älter als sechs Monate ist, ist durch einen Transponder (elektronisches Kennzeichen) mit einer Kennnummer zu kennzeichnen. Dabei ist es unbeachtlich, wie groß oder alt der Hund ist. Die Kennzeichnung kann bei einem Tierarzt durchgeführt werden. Die Transpondernummer ist bei der Anmeldung des Hundes mitzuteilen.
Die Hundesteuermarke ersetzt nicht die Kennzeichnung eines Hundes.
- Haftpflichtversicherung (§ 5 S.1 NHundG)
Für jeden Hund, der älter als sechs Monate ist, ist eine Haftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 500.000,- € für Personenschäden und von 250.000,- € für Sachschäden abzuschließen. Nähere Informationen erhalten Sie bei den Versicherungsunternehmen oder beim Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft e.V.
Der entsprechende Tierhalter-Haftpflichtversicherungsnachweis (Versicherungspolice o. ä.) mit Angaben zum Hund, zum Halter und zu den Versicherungssummen ist bei Anmeldung des Hundes vorzulegen.
- Registrierung im Zentralen Hunderegister Niedersachsen ( 6 NHundG)
Jeder Hundehalter ist verpflichtet, seinen Hund (sobald dieser Hund den sechsten Lebensmonat vollendet hat) im Zentralen Register bei der zuständigen Stelle der „GovConnect GmbH“ einzutragen.
Das Register dient der Identifizierung eines Hundes, der Ermittlung des Hundehalters und der Gewinnung von Erkenntnissen über die Gefährlichkeit von Hunden in Abhängigkeit von Rasse, Geschlecht und Alter.
Informationen über die Registrierung des Hundes finden Sie unter folgender Internetadresse: www.hunderegister-nds.de.
Die Eintragung kann entweder online (www.hunderegister-nds.de), telefonisch (Tel. 0441/39010400) oder per Formular erfolgen. Für die online Registrierung fällt eine einmalige Gebühr in Höhe von 14,50 € an; für jede schriftliche oder telefonische Anmeldung beträgt die einmalige Gebühr 23,50 €.
Hundehalter sind verpflichtet, Änderungen (z. B. Umzug, Abgabe oder Tod des Hundes) auch an das Hunderegister Niedersachsen mitzuteilen.
Eintragungen in anderen Registern wie z. B. „Tasso“ haben keine Auswirkung auf die Registrierung im Zentralen Register.
Die gesetzlichen Vorgaben des NHundG sind einzuhalten. Die entsprechenden Nachweise sind unverzüglich, spätestens jedoch einen Monat nach Anmeldung des Hundes im Rathaus der Gemeinde Hinte – Bürgerbüro – oder per E-Mail einzureichen.
Ansprechpartnerin: Daryl da Silva Alves, Tel. 04925/9211-31, E-Mail: alves@hinte.de
1.1.3. Ordnungswidrigkeiten bei Nichtvorlage der einzureichenden Nachweise nach dem Niedersächsischen Hundegesetz (NHundG)
Nach § 18 Abs.1 NHundG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig
- entgegen § 3 NHundG einen Hund ohne die erforderliche Sachkunde hält,
- entgegen § 4 NHundG einen Hund ohne Kennzeichnung durch einen Transponder hält,
- entgegen § 5 S.1 NHundG einen Hund ohne Haftpflichtversicherung hält,
- entgegen § 6 Angaben nicht, nicht rechtzeitig, nicht richtig oder nicht vollständig macht.
Jede Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 18 Abs. 2 NHundG mit einer Geldbuße bis zu 10.000,00 € geahndet werden.
1.1.4. Verhaltensempfehlungen für Hundehalter/innen in der Gemeinde Hinte
Als Hundehalter in der Gemeinde Hinte sollte man sich an folgenden Verhaltensempfehlungen orientieren, um ein gemeinsames Miteinander zu gewährleisten:
- Allgemeine Pflichten
Hunde sind so zu halten und zu führen, dass von dem Hund keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung (dazu gehören Leben, Gesundheit, Eigentum) ausgeht, gem. § 2 Niedersächsisches Hundegesetz (NHundG).
Zur Hundeerziehung können die verschiedenen Angebote der Hundeschulen oder der Hundevereine genutzt werden.
- Ruhestörung vermeiden
Hunde sind generell so zu halten, dass niemand durch sie oder den von ihnen verursachten Lärm mehr als geringfügig belästigt wird. Gegen das Gebell des Hundes ist jederzeit auf den diesen einzuwirken, gem. § 906 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) Zumutbarkeit von Geräuschen) und § 117 Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) vermeidbarer Lärm.
- Leinenpflicht beachten
Der Hund ist in öffentlichen Bereichen (insb. Parks, Straßen und öffentlichen Flächen) an der Leine zu führen. Freilaufen sollte dieser nur, wenn dadurch keine anderen Menschen oder Tiere belästigt werden. Der Hund sollte zu sich gerufen und ggf. angeleint werden, wenn sich andere Menschen nähern. Dies gilt insbesondere bei Kindern, Joggern, Radfahrern oder Menschen, die andere Tiere mitführen; gem.§ 1 Abs. 2 NHundG (allgemeine Sorgfaltspflicht)
- Tierhaltung
Der Hund sollte nicht allein an Orten wie vor Supermärkten, in Fahrzeugen bei Hitze oder freilaufend im Wohngebiet gelassen werden. Wenn der Hund sich im eigenen Garten frei bewegt, muss die Einfriedung in einen ordnungsgemäßen, standsicheren und ausbruchsicheren Zustand sein, damit die Anforderungen an eine sichere Unterbringung, gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 2 Tierschutzgesetz (TierSchG; Tierhaltung) gewährleistet sind.
- Hundekot beseitigen
Hundekot ist Abfall und darf deshalb nicht auf Straßen, Wegen, Plätzen und Grünflächen liegen gelassen werden. Verstöße dagegen sind Ordnungswidrigkeiten und können mit einem Bußgeld geahndet werden, gem. § 1 Abs. 2 NHundG (Pflicht zur Rücksichtnahme) und § 118 OWiG (Belästigung der Allgemeinheit).
Für die Beseitigung des Hundekots können die von der Gemeinde Hinte aufgestellten Hundetoiletten genutzt werden. Die Standorte sind auf dem Lageplan unter 1.1.5. zu sehen.
- Regelungen im Straßenverkehr
Hundehalter sind verpflichtet, den Hund von der Straße fernzuhalten. Hunde sind dort nur zugelassen, wenn sie von geeigneten Personen begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken können. Das unberechenbare Verhalten der Tiere erfordert insbesondere im öffentlichen Straßenraum eine sorgfältige Aufsicht, gemäß § 28 Straßenverkehrsordnung (StVO).
Wer als Tierhalter oder sonst für Tiere verantwortliche Person einer Vorschrift nach § 28 StVO zuwiderhandelt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. Diese kann nach § 49 StVO mit einer Geldbuße geahndet werden.
- Wildtiere nicht stören oder hetzen lassen
Jede Person ist dazu verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass ihrer Aufsicht unterstehende Hunde zu keiner Zeit streunen oder wildern, gem. § 33 Abs. 1 Ziffer 1 a Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG)
- Brut- und Setzzeit
Alle Hunde müssen in der Zeit vom 01. April bis zum 15. Juli (allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit) in der freien Landschaft an der Leine geführt werden, sei es denn, dass sie zur rechtmäßigen Jagdausübung, als Rettungs- oder Hütehunde oder von der Polizei, dem Bundesgrenzschutz oder dem Zoll eingesetzt werden oder ausgebildete Blindenführhunde sind, gem. § 33 Absatz 1 Ziffer 1 b NWaldLG.
Weiterhin ist es verboten, Wild, insbesondere soweit es in seinem Bestand gefährdet oder bedroht ist, unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnlichen Handlungen zu stören. Solche Gebiete sollten für Spaziergänge gemieden werden, gem. § 19 a Bundesjagdgesetz.
Haben Sie Verständnis für ordnungsrechtliche Maßnahmen. Das Niedersächsische Hundegesetz dient dem Schutz Ihrer Mitmenschen und seriöser Hundehalter.
Ansprechpartnerin: Gabriele Schulze, Tel. 04921/9211-41, E-Mail: schulze@hinte.de
1.1.5. Standorte Hundekotbehälter
In der Gemeinde Hinte wurden bisher insgesamt 38 Hundekotbehälter für die Entsorgung der Hinterlassenschaften der Hunde aufgestellt.
Diese werden regelmäßig durch die Gemeinde Hinte entleert. Die Hundekotbeutel muss sich jeder Hundehalter selbst besorgen, diese werden nicht durch die Gemeinde Hinte im Rathaus oder an den einzelnen Behältern abgegeben.
Es wird darum gebeten, dieses Angebot zu nutzen und im Interesse aller Bewohner der Gemeinde Hinte für saubere Gehwege und Straßen zu sorgen.
In dem Lageplan sind die genauen Standorte der Hundekotbehälter im Gemeindegebiet Hinte ersichtlich.
Standorte Hundekotbehälter
Hinte
- Osterhuser Straße (Haus Simon)
- Cirkwehrumer Straße/Bleskeweg
- Cirkwehrumer Straße Wäldchen
- Alter Heerweg
- Bahnhofstraße/Kleinbahnweg
- Brückstraße/Parkplatz
- Brückstraße Ladestation E-Autos
- Brückstraße Neuer Friedhof
- Gewerbestraße (Höhe Hausnummer 13)
- Gewerbestraße (gegenüber Hausnummer 10)
- Kanalstraße/Ubbo-Jacobs-Ring
- Hans-Böckler-Allee (Grünanlage Kurt-Schuhmacher-Straße)
- Kurt-Schuhmacher-Straße (Höhe Hausnummer 33)
- Hans-Böckler-Allee (Grünanlage)
- Grünfläche Alter Postweg
Suurhusen
- Suurhuser Straße (Am Bahndamm)
- Am Schiefen Turm/Tannenweg
- Am Schiefen Turm/am Parkplatz
- Wanderweg am Suurhuser Tief (Höhe Straße Nordring)
- Wanderweg am Suurhuser Tief (Seesternweg)
- Tütelborger Weg (Am Tütelborgschloot)
Loppersum
- Schlossstraße Ecke Kirchstraße
- Muschelweg (Erlenweg)
- Muschelweg (Ende Rotdornweg)
- Loppersumer Straße (gegenüber Bushaltestelle)
- Moorweg
Groß-Midlum
- Meerkeweg/Lottmannstraße
Westerhusen
- Rundum Richtung Schöpfwerk Westerhusen
- Börgtun
- Landesstraße
Canhusen
- Uferstraße
Osterhusen
- Canhuser Straße
- Muschelweg (Fahrrad und Gehweg)
Eisinghausen
- Loppersumer Straße (an der Bushaltestelle)
Abbingwehr
- Bei Abbingwehr (Höhe Hausnummer 4)
Cirkwehrum
- Cirkwehrumer Ring (Höhe Hausnummer 2)
1.1.6. „Gefährliche Hunde“ gemäß § 7 NHundG
Erhält die Fachbehörde (Landkreis) einen Hinweis darauf, dass ein Hund eine gesteigerte Aggressivität aufweist, insbesondere
- Menschen oder Tiere gebissen oder sonst eine über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft, Angriffslust oder Schärfe gezeigt hat oder
- auf Angriffslust, auf über das natürliche Maß hinausgehende Kampfbereitschaft oder Schärfe oder auf ein anderes in der Wirkung gleichstehendes Merkmal gezüchtet, ausgebildet oder abgerichtet ist,
so hat sie den Hinweis zu prüfen.
Ergibt die Prüfung Tatsachen, die den Verdacht rechtfertigen, dass von dem Hund eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit ausgeht, so kann die Fachbehörde den Hund als gefährlich einstufen.
Im Übrigen können alle Hunderassen in Niedersachsen – nach entsprechender Feststellung durch die Fachbehörde – als gefährlich eingestuft werden. Eine sogenannte Rasseliste gibt es in Niedersachsen nicht.
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