Leben, Kultur & Bildung
Gleichstellung
...unsere Gleichstellungbeauftragte
Grundlage der Arbeit der Gleichstellungsbeauftragten ist der Artikel 3, Absatz 2 des Grundgesetzes.
In diesem Artikel ist definiert:
„Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin“.
In Niedersachsen regelt das Kommunalverfassungsgesetz in den Paragraphen 8 und 9 die Aufgaben der Gleichstellungsbeauftragten.
Folgende Ziele werden benannt:
Die Gleichstellungsbeauftragte soll dazu beitragen, die Gleichberechtigung von Frauen und Männern zu verwirklichen.
Sie wirkt an allen Vorhaben, Entscheidungen, Programmen und Maßnahmen mit, die Auswirkungen auf die Gleichberechtigung der Geschlechter und die Anerkennung der gleichwertigen Stellung von Frauen und Männern in der Gesellschaft haben. Das heißt konkret: Die kommunale Gleichstellungsbeauftragte ist Ansprechpartnerin für die Frauen und Männer in der Verwaltung und für die Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde. Sie ist zuständig für die Umsetzung der Gleichstellung vor Ort. Bei allen Vorhaben und Maßnahmen der Gemeinde, die die Belange von Frauen berühren oder Auswirkungen auf die Gleichberechtigung von Frau und Mann und die Anerkennung ihrer gleichberechtigten Stellung in der Gesellschaft haben, wirkt die Gleichstellungsbeauftragte mit. Frauenförderung im Erwerbsleben, der Wiedereinstieg in den Beruf, die Vereinbarkeit von Familie und Beruf sowie Maßnahmen gegen Gewalt und sexuellen Missbrauch stehen dabei im Vordergrund. Die Gleichstellungsbeauftragte setzt sich darüber hinaus für die Belange von Mädchen in Schule, Ausbildung und in der Jugendarbeit ein und bietet bei Problemen und Krisensituationen Beratung und Unterstützung an. Alle Gespräche werden selbstverständlich vertraulich behandelt.
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