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Kommunale Wärmeplanung
Der hier dargelegte kommunale Wärmeplan dient als strategischer Fahrplan, Informationsgrundlage und als richtungsweisende Entscheidungsgrundlage für zukünftige Planungen im Bereich der Wärmeversorgung der Gemeinde Hinte. Der Wärmeplan an sich hat gemäß §23 Abs.4. WPG keine rechtliche Außenwirkung und begründet keine einklagbaren Rechte oder Pflichten, sodass der Wärmeplan an sich nicht festlegt, bestimmte Heiztechniken zu nutzen oder bereitzustellen, Wärmenetze zu errichten und zu betreiben oder bestimmte Wärmequellen (z.B. industrielle Abwärme) zu erschließen oder bereitzustellen. Ebenso besteht kein Anspruch Dritter auf Einteilung zu einem bestimmten voraussichtlichen Wärmeversorgungsgebiet gemäß §26 Abs.2 WPG. Jedoch sind Wärmenetzbetreiber nach §32 Abs.5 WPG in der Pflicht, den Wärmeplan bei Wärmenetzausbau- und –dekarbonisierungsfahrplänen besonders im Hinblick auf die Einteilung von beplanten Teilgebieten zu berücksichtigen.
Der Beschluss des Wärmeplans führt nach der derzeitigen Gesetzeslage nicht unmittelbar zu der im Gebäudeenergiegesetz (GEG) genannten Verpflichtung, neu eingebaute Heizungen mit mindestens 65 % erneuerbaren Energien (EE) zu betreiben. Dafür müsste die Gemeinde Hinte Gebiete zum Neu- oder Ausbau von Wärmenetzen in Form einer Entscheidung nach §26 WPG gesondert ausweisen. Insofern diese Gebietsausweisungen nicht beschlossen und in Kraft treten, greift die 65 %-EE-Vorgabe in der Gemeinde Hinte erst nach dem 30.06.2028 gemäß § 71 Abs.8 GEG. Dies entspricht der Frist zur Erstellung eines kommunalen Wärmeplanes in Kommunen mit maximal 100.000 Einwohnern (§ 4 Abs. 2 WPG). Bis einschließlich 30.6.2028 dürfen in Gebieten jener Kommunen mit maximal 100.000 Einwohnern, die nicht nach §26 WPG per Entscheidung als Gebiet zum Neu- und Ausbau von Wärmenetzen ausgewiesen wurden, weiterhin Öl- und Gasheizungen eingebaut werden. Jedoch müssen Betreiberin und Betreiber dieser Heizungen gemäß §71 Abs.9 GEG sicherstellen, dass ab dem 1.1.2029 mindestens 15%, ab dem 1.1.2035 mindestens 30% und ab dem 1.1.2040 mindestens 60% der mit der Anlage bereitgestellten Wärme aus Biomasse oder grünem oder blauem Wasserstoff einschließlich der daraus hergestellten Derivate erzeugt wird. Zudem müssen bei Installation von Öl- und Gasheizungen seit dem 1.1.2024 von fachkundigen Personen Beratungsleistungen nach §71 Abs.11 GEG getätigt werden.
Stand: 14.04.2026
www.klimaschutz.de/kommunalrichtlinie
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