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Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen
Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen gemäß Niedersächsisches Straßengesetz (NStrG) und Straßenverkehrsordnung (StVO)
Hecken, Sträucher und Bäume wachsen im Laufe des Jahres stark, deshalb sollten sie frühzeitig zurückgeschnitten werden. Seitlich wuchernde Hecken und überhängende Zweige an Geh- und Radwegen sowie Fahrbahnen können Fußgänger, Radfahrer und Fahrzeuge gefährden. Ebenso verhindert Überwuchs im Einmündungs- und Kreuzungsbereich oft die Sicht auf den Verkehr und führt vielfach zu Unfällen.
Aus diesem Grund informieren wir hiermit alle Grundstücksbesitzer über Ihre Verkehrssicherungspflicht bei Anpflanzungen.
Im niedersächsischen Straßengesetz § 31 Abs. 2 ist geregelt: Anpflanzungen, Zäune, Stapel, Haufen und andere mit dem Grundstück nicht fest verbundene Einrichtungen dürfen nicht angelegt werden, wenn sie die Verkehrssicherheit beeinträchtigen. Soweit solche Anlagen vorhanden sind, haben die Eigentümer sie zu beseitigen.
Der Überhang von Anpflanzungen stellt auch eine Verkehrsgefährdung gemäß Straßenverkehrsordnung (StVO) dar. Demnach ist es gemäß § 32 Abs. 1 der StVO verboten, die Straße zu beschmutzen oder zu benetzen oder Gegenstände auf Straßen zu bringen oder dort liegen zu lassen, wenn dadurch der Verkehr gefährdet oder erschwert werden kann. Wer für solche verkehrswidrigen Zustände verantwortlich ist, hat diese unverzüglich zu beseitigen und diese bis dahin ausreichend kenntlich zu machen.
Weitere Informationen finden Sie im Merkblatt.
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