Für die Direktwahl in der Gemeinde Hinte am 13. September 2026 fordere ich gemäß § 16 Niedersächsisches Kommunalwahlgesetz (NKWG) in Verbindung mit § 45 b Abs. 4 NKWG zur Einreichung von Wahlvorschlägen auf und mache Folgendes bekannt:
I. Direktwahl
In der Gemeinde Hinte ist eine Bürgermeisterin oder ein Bürgermeister zu wählen.
II. Wahltag
Die Wahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Gemeinde Hinte findet am Sonntag, dem 13. September 2026, in der Zeit von 8:00 Uhr bis 18:00 Uhr statt. Eine evtl. notwendig werdende Stichwahl der Bürgermeisterin bzw. des Bürgermeisters für die Gemeinde Hinte, findet am Sonntag, dem 27. September 2026 in der Zeit von 08:00 bis 18:00 Uhr statt.
III. Unterschriften für Wahlvorschläge
Jeder Wahlvorschlag für die Wahl zur Bürgermeisterin oder zum Bürgermeister muss von dem für das Wahlgebiet zuständigen Parteiorgan, von drei Wahlberechtigten der Wählergruppe, von der wahlberechtigten Einzelperson oder, bei einem Wahlvorschlag einer nicht wahlberechtigten, aber wählbaren Einzelperson (§ 45 d Absatz 2 Satz 1 NKWG), von dieser selbst unterzeichnet sein. Darüber hinaus muss jeder Wahlvorschlag von mindestens 60 Wahlberechtigten persönlich und handschriftlich unterzeichnet sein (Unterstützungsunterschriften). Die Wahlberechtigung muss im Zeitpunkt der Unterzeichnung gegeben sein und ist bei Einreichung des Wahlvorschlags nachzuweisen ( § 45 d Abs. 3 NKWG). Die Unterstützungsunterschriften sind gem. § 32 Abs. 2 NKWO auf einem amtlichen Formblatt zu erbringen, das auf Anforderung kostenfrei von der Gemeindewahlleitung ausgehändigt wird.
Hiervon ausgenommen sind gemäß § 45 d Abs. 4 in Verbindung mit § 21 Abs. 10 NKWG die folgenden Parteien, Wählergruppen und Einzelpersonen:
-Sozialdemokratische Partei Deutschlands (SPD)
-Christlich Demokratische Union Deutschlands in Niedersachsen (CDU)
-BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (GRÜNE)
-Freie Demokratische Partei (FDP)
-Alternative für Deutschland – Niedersachsen (AfD Niedersachsen)
-Die Linke (Die Linke)
-Der bisherige Amtsinhaber
Eine wahlberechtigte Person darf für jede Direktwahl nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen; die Gemeinde Hinte hat die Wahlberechtigung zu bestätigen. Hat jemand für eine Direktwahl mehr als einen Wahlvorschlag unterzeichnet, so sind dessen Unterschriften auf Wahlvorschlägen ungültig, die bei der Gemeinde Hinte nach der ersten Bestätigung der Wahlberechtigung zu prüfen sind.
IV. Inhalt und Form der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften aufzustellen. Hierzu wird insbesondere auf die Bestimmungen der §§ 21 bis 26 und 45 d NKWG und §§ 31 bis 33 Nds. Kommunalwahlordnung (NKWO) in der aktuellen Fassung hingewiesen.
V. Einreichung der Wahlvorschläge
Die Wahlvorschläge sind möglichst frühzeitig, spätestens bis zum 20.07.2026, 18.00 Uhr, beim Gemeindewahlleiter der Gemeinde Hinte, Brückstraße 11a, 26759 Hinte einzureichen ( § 45 a in Verbindung mit § 21 Abs.2 NKWG). Jeder Wahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten.
Ein verspätet eingegangener Wahlvorschlag ist ungültig und wird nicht zugelassen. Ich empfehle, die Wahlvorschläge möglichst frühzeitig vor diesem Termin einzureichen, damit etwaige Mängel, die die Gültigkeit der Wahlvorschläge berühren, rechtzeitig behoben werden können.
VI. Wahlanzeige
Die unter § 22 Abs. 1 NKWG fallenden Parteien werden auf das Erfordernis der Wahlanzeige hingewiesen. Die Wahlanzeige ist bis zum 15. Juni 2026 beim Niedersächsischen Landeswahlleiter, Schiffgraben 12, 30159 Hannover einzureichen.
Die Vorschriften des § 22 NKWG und § 34 NKWO sind zu beachten.
Hinte, den 02.04.2026
Der Gemeindewahlleiter
Janssen