- Am 13. September 2026 findet in der Gemeinde Hinte von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr die Wahl der Landrätin/des Landrates, die Wahl des Bürgermeisters, die Wahl des Kreistages und die Wahl des Rates (Kommunalwahl) statt.
- Die Gemeinde Hinte ist in 13 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt. Die Wahlbezirke und die Wahlräume ergeben sich aus den Wahlbenachrichtigungen, die den Wahlberechtigten bis zum 23.08.2026 übersandt worden sind. Zur Ermittlung des Briefwahlergebnisses kommt am Wahltag der Briefwahlvorstand um 16.00 Uhr im Besprechungsraum in der Mühle Hinte, Brückstraße 11, 26759 Hinte zusammen.
- Die Stimmzettel sind amtlich hergestellt und werden im Wahlraum bereitgehalten. Sie enthalten die im jeweiligen Wahlbereich zugelassenen Wahlvorschläge, die Namen der Bewerberinnen/Bewerber und jeweils drei Felder für jede Gesamtliste, für jede Listenbewerberin/jeden Listenbewerber und ggf. für jede Einzelbewerberin/jeden Einzelbewerber zur Kennzeichnung; bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters ein Feld für ja und nein.
- Jede wählende Person hat
eine Stimme für die Wahl der Landrätin/des Landrates,
eine Stimme für die Wahl des Bürgermeisters,
drei Stimmen für die Wahl des Kreistages,
drei Stimmen für die Wahl des Rates. - Die wählende Person gibt ihre Stimmen in der Weise ab, dass sie durch Ankreuzen oder auf andere Weise eindeutig kenntlich macht, wem die Stimmen gelten sollen.
Sie kann
1. bei der Wahl des Rates und der Wahl des Kreistages jeweils bis zu drei Stimmen vergeben und diese verteilen auf
- eine Liste (Wahlvorschlag einer Partei oder Wählergruppe in seiner Gesamtheit) oder verschiedene Listen
- eine Bewerberin oder einen Bewerber, eine Liste oder einen Einzelwahlvorschlag,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen,
- Bewerberinnen und Bewerber derselben Liste oder verschiedener Listen und Einzelwahlvorschläge,
- Listen, Bewerberinnen und Bewerber dieser oder anderer Listen und Einzelwahlvorschläge, insgesamt jedoch nicht mehr als drei Stimmen auf einem Stimmzettel, der Stimmzettel ist sonst grundsätzlich ungültig!
- bei der Wahl der Landrätin/des Landrates sowie der Wahl des Bürgermeisters lediglich eine Stimme für eine Bewerberin oder einen Bewerber abgeben, bzw. ja oder nein, der Stimmzettel ist sonst ungültig!
An die Reihenfolge der Bewerberinnen und der Bewerber innerhalb einer Liste ist sie nicht gebunden.
6. Die wählende Person hat sich auf Verlangen des Wahlvorstands über ihre Person auszuweisen.
7.Wer keinen Wahlschein besitzt, kann die Stimmen nur in dem für sie/ihn zuständigen Wahlraum abgeben.
8. Wahlscheininhaber/innen können an der Wahl nur durch Briefwahl teilnehmen.
Die Briefwahl wird in folgender Weise ausgeübt:
- Die wählende Person kennzeichnet persönlich und unbeobachtet die Stimmzettel der Wahlen, für die sie stimmberechtigt ist.
- Sie legt den oder die Stimmzettel unbeobachtet in den Stimmzettelumschlag und verschließt diesen.
- Sie unterschreibt unter Angabe des Tages die auf dem Wahlschein vorgedruckte Versicherung an Eides statt zur Briefwahl.
- Sie legt den verschlossenen Stimmzettelumschlag und den unterschriebenen Wahlschein in den Wahlbriefumschlag.
- Sie verschließt den Wahlbriefumschlag.
- Sie übersendet den Wahlbrief an die auf dem Wahlbriefumschlag angegebene Wahlleitung so rechtzeitig, dass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18.00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch in der Dienststelle der zuständigen Wahlleitung abgegeben werden. Auch wenn gleichzeitig mehrere Wahlen stattfinden, für den sie wahlberechtigt ist, benutzt die wählende Person für alle Wahlen nur einen Stimmzettelumschlag und nur einen Wahlbriefumschlag.
9. Erhält bei der Direktwahl der Landrätin/des Landrates von mehreren Bewerberinnen oder Bewerbern keine Person mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen, so findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen oder Bewerbern statt, die bei der ersten Wahl die höchsten Stimmenzahlen erhalten haben. Die möglicherweise durchzuführende Stichwahl findet am 27.09.2026, in der Zeit von 8.00 Uhr bis 18.00 Uhr statt. Jede Wählerin/jeder Wähler hat in diesem Fall eine Stimme.
10. Jede wahlberechtigte Person kann ihr Wahlrecht nur einmal und persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch eine Vertreterin oder einen Vertreter anstelle der wahlberechtigten Person ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimme gehindert ist, kann sich hierzu der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der wahlberechtigten Person selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt.
Eine Hilfestellung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmte Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht, ist unzulässig. Eine Hilfsperson, ist zur Geheimhaltung der Kenntnisse verpflichtet, die sie bei der Hilfeleistung von der Wahl einer anderen Person erlangt hat.
11. Die Wahl ist öffentlich. Jedermann hat zum Wahlraum Zutritt, soweit das ohne Störung des Wahlgeschäfts möglich ist.
12. Nach den Vorschriften des Strafgesetzbuchs bestraft wird, wer unbefugt wählt oder sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, sowie unbefugt auch wählt, wer im Rahmen zulässiger Assistenz entgegen der Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne eine geäußerte Wahlentscheidung der wahlberechtigten Person eine Stimme abgibt. Auch der Versuch strafbar ist.
Hinte, den 02.09.2026
Gemeinde Hinte
Der Gemeindewahlleiter
Janssen