Der Rat der Gemeinde Hinte hat in seiner Sitzung am 28. November 2024 die neuen Hebesätze in der Gemeinde Hinte (Hebesatzung) verabschiedet.
Die Anpassungen treten zum 1. Januar 2025 in Kraft und setzen die gesetzlichen Vorgaben der bundesweiten Grundsteuerreform sowie des Niedersächsischen Grundsteuergesetzes (NGrStg) um.
Nachdem das Bundesverfassungsgericht mit seinem Urteil vom 10. April 2018 die bisherige Berechnungsweisen für verfassungswidrig erklärt hatte, musste eine neue und zeitgemäße gesetzliche Regelung für die Erhebung der Grundsteuer gefunden werden.
Das Bundesverfassungsgericht bemängelte die bisherige Berechnung der Grundsteuer, die auf jahrzehntealten Einheitswerten basierte.
Die Werte der Grundstücke (Einheitswerte) entwickelten sich seit 1935 bzw. 1964 in Deutschland sehr unterschiedlich, was zu erheblichen steuerlichen Ungleichbehandlungen auf Basis der Einheitswerte geführt hat.
Bund und Länder einigten sich im November 2019 auf das Grundsteuerreformgesetz, welches das sog. Bundesmodell regelt. Die Länder erhielten die Länderöffnungsklausel.
Im Juli 2021 machte Niedersachsen bezüglich der Grundsteuer B von der Länderöffnungsklausel Gebrauch und entschied sich für das Flächen-Lage-Modell, bezüglich der Grundsteuer A gelten die auf Bundesebene beschlossenen Vorschriften.
Das Niedersächsische Grundsteuergesetz wurde deshalb verabschiedet.
Die Grundstückseigentümer haben größtenteils die Erklärungen zur Feststellung des Grundsteuerwertes dem Finanzamt mitgeteilt. Auf dieser Grundlage haben die Finanzämter die neuen Bemessungsgrundlagen ermittelt. Sollten keine Erklärungen abgegeben worden sein, so hat das Finanzamt Schätzungen vorgenommen.
In zahlreichen Fällen wurden Anträge auf Überprüfung der Berechnungen beim Finanzamt gestellt oder Widersprüche eingelegt, einige Bemessungsgrundlagen wurden vom Finanzamt Emden-Norden aufgrund von Klärungsbedarf noch nicht neu festgesetzt.
Ab dem 01.01.2025 kann die Grundsteuer nur noch nach neuem Recht erhoben werden.
Zum 1. Januar 2025 werden die neuen Grundsteuerregelungen in Kraft treten. Damit verliert der vom Finanzamt festgelegte Einheitswert als Berechnungsgrundlage seine Gültigkeit.
Auf der Grundlage des reformierten Grundsteuer- und Bewertungsrechts sind für alle wirtschaftlichen Einheiten des Grundbesitzes neue Bemessungsgrundlagen für Zwecke der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zu ermitteln.
Basis hierfür sind wiederum die Feststellungserklärungen auf den 1. Januar 2022 für die neuen Grundsteuerwerte.
Gem. § 7 Abs. 1 Niedersächsisches Grundsteuergesetz (NGStG) ist bei der Hauptveranlagung durch die Gemeinde ein aufkommensneutraler Hebesatz für die Grundsteuer B zu ermitteln. Dazu ist das Grundsteueraufkommen der Gemeinde, das aus den Grundsteuermessbeträgen nach den für die Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 geltenden Regelungen zu erwarten ist, dem Grundsteueraufkommen gegenüberzustellen, das im Haushaltsplan der Gemeinde für das Kalenderjahr 2024 veranschlagt worden ist. Der aufkommensneutrale Hebesatz ist der Hebesatz, der sich ergäbe, wenn die Höhe des Grundsteueraufkommens gleichbliebe.
Gesetztes Ziel aller Beteiligten war und ist die sogenannte Aufkommensneutralität. Das heißt, dass die Gesamtheit der Steuerzahlerinnen und Steuerzahler soll durch die Reform nicht mehr belastet werden als bisher. Das heißt aber auch, dass sich die Steuerbelastung für manche Haushalte vermindern, für andere erhöhen wird. Das kann sich für Einzelne ungerecht anfühlen, ist aber aufgrund der neuen Erhebungsmethode nicht vermeidbar.
Für jeden Steuerfall gilt: Der Ausgangssachverhalt ist entscheidend.
Sollten Sie feststellen, dass der Messbetrag Ihres Grundstücks nicht korrekt oder falsch übermittelt wurde, wenden Sie sich kurzfristig an die Bewertungsstelle des Finanzamtes Emden-Norden, Mühlenweg 20, 26506 Norden, bzw. per E-Mail
poststelle@fa-emd-nor.niedersachsen.de
Für die Grundsteuer A gibt es keine äquivalente Regelung im Gesetz. Es wird jedoch vorgeschlagen, die gleichartige Verwendung des § 7 NGStG auch bei der Grundsteuer A anzuwenden.
Die Bemessungsgrundlagen in der Summe werden sich im Laufe des Jahres 2025 noch verändern, da noch fehlende Festsetzungen und Nachberechnungen durch das Finanzamt nach dem 01.01.2025 erfolgen. Das Erreichen der Aufkommensneutralität wird daher auch im kommenden Jahr im Blick behalten.
https://lstn.niedersachsen.de/steuer/grundsteuer/grundsteuerreform-in-niedersachsen-215354.html