1. Bildung des Wahlausschusses
Gemäß § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. S. 2025 Nr.3) werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, mir bis zum 27. März 2026 Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Mitglieder und als stellvertretende Mitglieder des Wahlausschusses vorzuschlagen.
2. Bildung der Wahlvorstände
Gemäß § 10 Abs. 3 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) vom 05. Juli 2006 (Nds. GVBl. S. 280, 431), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 29. Januar 2025
(Nds. GVBl. S. 2025 Nr.3) werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert, mir bis zum 27. März 2026 Wahlberechtigte des Wahlgebietes als Mitglieder der Wahlvorstände vorzuschlagen.
Hinweis
Zu 1. und 2. wird auf die Bestimmungen der §§ 11 und 13 des Niedersächsischen Kommunalwahlgesetzes (NKWG) in der Fassung vom 28. Januar 2014 (Nds. GVBl. S. 35), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 29. Januar 2025 (Nds. GVBl. S. 2025 Nr.3) hingewiesen.
Hinte, den 12. März 2026
Gemeinde Hinte
Gemeindewahlleiter
Janssen