Bekanntmachung der Gemeinde Hinte über die Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis und die Erteilung von Wahlscheinen für die Kommunalwahlen am 13. September 2026 sowie ggfls. durchzuführende Stichwahlen am 27. September 2026

  1. Das Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl für die Wahlbezirke der Gemeinde Hinte kann in der Zeit vom 24. bis 28. August 2026 während der folgenden Öffnungszeiten bei der Gemeinde Hinte im Rathaus, Zimmer 4, Brückstraße 11a, 26759 Hinte:

    Montag und Donnerstag von 08:00 – 12:30 Uhr, sowie 14:00 – 16.00 Uhr,
    Dienstag von 08:00 – 12:30 Uhr, sowie 14:00 – 17:00 Uhr,
    Mittwoch und Freitag von 08:00 – 12:30 Uhr

    eingesehen werden.

    Der Ort der Einsichtnahme ist für gehbehinderte oder auf einen Rollstuhl angewiesene Wählerinnen und Wähler zugänglich. Das Wählerverzeichnis wird im automatisierten Verfahren geführt. Die Einsichtnahme ist durch ein Datensichtgerät möglich. Das Recht zur Einsichtnahme besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten über die eine Auskunft nach § 51 oder § 52 des Bundesmeldegesetzes unzulässig wäre. Erkenntnisse, die bei der Einsichtnahme in das Wählerverzeichnis gewonnen wurden, dürfen nur für die Begründung eines Berichtigungsantrages oder für die Begründung eines Wahleinspruches verwendet werden.

  2. Anträge auf Berichtigung des Wählerverzeichnisses sind bis zum Ablauf der Einsichtnahmefrist, spätestens am 28. August 2026 bis 12:30 Uhr bei der zuständigen Stelle (siehe oben) schriftlich oder zur Niederschrift zu stellen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, hat die/der Antragsteller/in die erforderlichen Beweismittel beizubringen.

  3. Wahlberechtigte, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, erhalten spätestens bis zum 23. August 2026 eine Wahlbenachrichtigung. Wer keine Wahlbenachrichtigung erhalten hat, aber glaubt wahlberechtigt zu sein, muss das Wählerverzeichnis einsehen und ggf. einen Antrag auf Berichtigung stellen, wenn sie/er nicht Gefahr laufen will, dass sie/er ihr/sein Wahlrecht nicht ausüben kann.

  4. Einen Wahlschein erhält auf Antrag
    4.1 eine in das Wählerverzeichnis eingetragene wahlberechtigte Person,
    4.2 eine nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Person,
    a)wenn sie nachweist, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist für die Berichtigung des Wählerverzeichnisses versäumt hat oder
    b)wenn ihr Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antragsfrist für die Berichtigung entstanden ist.


    Wahlscheine können bis zum 11. September 2026, 13:00 Uhr, schriftlich oder mündlich bei der zuständigen Stelle (siehe oben), beantragt werden. Der Schriftform wird auch durch Telegramm, Telefax, E-Mail oder sonstige dokumentierbare Übermittlung in elektronischer Form Genüge getan. Fernmündliche oder mit SMS-Kurznachrichten versendete Anträge sind nicht zulässig.
    Nicht in das Wählerverzeichnis aufgenommene wahlberechtigte Personen können aus den unter 5.2 angegebenen Gründen den Antrag noch bis zum Wahltage 15:00 Uhr stellen. Gleiches gilt, wenn die wahlberechtigte Person schriftlich erklärt, wegen einer plötzlichen Erkrankung den Wahlraum nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten aufsuchen zu können. Die einen Wahlschein beantragende Person muss Familiennamen, Vornamen, Geburtsdatum und ihre Wohnanschrift (Str., Haus-Nr., PLZ, Ort) angeben. Wer den Wahlschein für eine andere Person beantragt, muss seine Berechtigung durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen. Eine Vorlage einer solchen Vollmacht findet sich auf der Rückseite der Wahlbenachrichtigungskarte. Bewerber und Vertrauenspersonen für Wahlvorschläge können nur für nahe Familienangehörige einen Antrag stellen. Finden gleichzeitig mehrere Wahlen statt (z.B. Gemeinde- und Kreiswahl), gilt der Wahlscheinantrag für jede Wahl, für die die beantragende Person wahlberechtigt ist. Verlorene Wahlscheine werden nicht ersetzt. Versichert die wahlberechtigte Person glaubhaft, dass ihr der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist, kann ihr bis zum Tag vor der Wahl, 12:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.

  5. Wahlberechtigte mit Wahlschein können bei verbundenen Wahlen nur durch Briefwahl wählen. Der Wahlschein und die Briefwahlunterlagen werden der wahlberechtigten Person übersandt, ausgehändigt oder amtlich überbracht. Sie werden an eine andere Anschrift als die Wohnanschrift übersandt, wenn die antragstellende Person dies wünscht. An eine andere als die wahlberechtigte Person dürfen Wahlschein und Briefwahlunterlagen nur ausgehändigt werden, wenn die Berechtigung zur Empfangnahme durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird. Von der Vollmacht kann nur Gebrauch gemacht werden, wenn die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt. Dies hat sie vor Empfangnahme der Unterlagen schriftlich zu versichern. Auf Verlangen hat sie sich auszuweisen. Bei der Briefwahl hat die wählende Person im verschlossenen Wahlbriefumschlag ihren Wahlschein und den/die Stimmzettel in einem besonderen Umschlag rechtzeitig der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Wahlleitung zuzuleiten, sodass der Wahlbrief spätestens am Wahltag bis 18:00 Uhr eingeht. Der Wahlbrief kann auch bei der oben genannten Dienststelle der Wahlleitung abgegeben werden. Nähere Hinweise darüber, wie die wählende Person die Briefwahl auszuüben hat, sind auf dem Wahlschein, sowie einem beiliegenden Hinweisblatt angegeben.

Hinte, den 18.08.2026                                  
Gemeinde Hinte
Der Gemeindewahlleiter

Janssen

Adresse Rathaus

Brückstraße 11a
26759
Hinte

Öffnungszeiten Rathaus

Montag – Freitag
08:00 – 12:30 Uhr

Montag  und Donnerstag
14:00 – 16:00 Uhr

Dienstag
14:00 – 17:00 Uhr

 

 

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