Liebe Bürgerinnen und Bürger,
wir weisen Sie wegen der aktuellen Wetterlage auf Ihre Schneeräumungs- und Streupflicht hin (§ 52 NStrG – Straßenreinigung).
Die Geh- und Radwege sind von Schnee und Eis zu entfernen und bei Glätte zu bestreuen. Soweit kein Gehweg vorhanden ist, gilt als Gehweg ein Streifen von 1,50 m Breite entlang der Grundstücksgrenze. Eisflächen sind aufzuhacken und zu beseitigen. Bei Tauwetter sind die Abflussrinnen von Schnee und Schneematsch freizuhalten.
Bei Schneefällen während der Nachtzeit sind der Schnee und der Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Hauptverkehrszeiten zu räumen. Als Hauptverkehrszeit ist in der Regel für Werktage die Zeit von 07.00 bis 20.00 Uhr und an Sonn- und Feiertagen von 09.00 bis 20.00 Uhr anzusehen.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der Räum- und Streupflicht eine Ordnungswidrigkeit darstellt, die mit einer Geldbuße geahndet werden kann.
Vielen Dank für Ihr Verständnis.
Rathaus
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