Gesetzlicher Leinenzwang in Niedersachsen und Tierhaltung auf Friedhöfen

Ab dem 1. April müssen alle Hunde in Niedersachsen wieder an die Leine.
Denn dann beginnt die allgemeine Brut-, Setz- und Aufzuchtzeit, die dreieinhalb Monate dauert. Bis zum 15. Juli gilt die besondere Schutzzeit in Waldgebieten und der übrigen freien Landschaft. Geregelt wird die besondere Schutzzeit in § 33 Niedersächsisches Gesetz über den Wald und die Landschaftsordnung.
Zu den Bereichen, in denen Hunde angeleint werden müssen, zählen auch Wege und Straßen, die an Grünflächen, Weiden und Wäldern entlang führen. Das Gesetz soll gerade geborene Rehkitze oder brütende Vögel vor freilaufenden Hunden schützen. Ein ganzjähriger Leinenzwang besteht übrigens in Naturschutz- und Landschaftsschutzgebieten.
Aus gegebenem Anlass weisen wir daraufhin, dass das Mitführen von Tieren auf den gemeindeeigenen Friedhöfen nicht erlaubt ist. Aufgrund zahlreicher Beschwerden in den vergangenen Wochen über die Hinterlassenschaften von Hunden auf den Friedhöfen, weist die Verwaltung der Gemeinde Hinte darauf hin. Dies ist in der Friedhofssatzung der Gemeinde Hinte geregelt. Von dem Verbot ausgenommen sind Menschen, die einen Blindenhund mitführen müssen.

Wir bitten um Beachtung.

Adresse Rathaus

Brückstraße 11a
26759
Hinte

Öffnungszeiten Rathaus

Montag – Freitag
08:00 – 12:30 Uhr

Montag  und Donnerstag
14:00 – 16:00 Uhr

Dienstag
14:00 – 17:00 Uhr

 

 

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