Gemäß § 36 Abs. 2, § 42 Abs. 3 und § 50 Abs. 5 des Bundesmeldegesetzes (BMG) weisen wir die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Hinte auf das Recht hin, der Weitergabe ihrer Daten aus dem Einwohnermelderegister nach § 50 Abs. 1 bis 3 BMG, § 42 Abs. 1 BMG und § 58 c des Gesetzes über die Rechtsstellung der Soldaten (Soldatengesetz – SG) zu widersprechen.
Das Widerspruchsrecht gegen Datenübermittlungen bezieht sich auf die nachfolgend genannten Datenübermittlungen:
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für Personalmanagement der Bundeswehr
Der Datenübermittlung kann gemäß § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG widersprochen werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Adressbuchverlage
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Der Datenübermittlung kann gemäß § 42 Abs. 3 S. 2 BMG widersprochen werden.
- Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Der Datenübermittlung kann gemäß § 50 Abs. 5 BMG widersprochen werden.
Ein Widerspruch gegen die Weitergabe der gespeicherten Daten (Übermittlungssperre) ist schriftlich, mit Angabe gegen welche Datenübermittlung widersprochen wird, an die Gemeinde Hinte – Bürgerbüro, Brückstraße 11 a, 26759 Hinte zu richten. Entsprechende Formulare erhalten Sie in unserem Bürgerbüro oder auf unserer Homepage unter https://www.hinte.de/rathaus/downloads/
Schon früher bei der zuständigen Meldebehörde eingereichte Widerspruchserklärungen behalten ihre Gültigkeit und brauchen nicht erneuert zu werden.
Hinte, 08.11.2025
Gemeinde Hinte
Der Bürgermeister
Uwe Redenius